Abschottung von einzelnen elektrischen Leitungen
Nach der MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) ist es zulässig, wenn der Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil (Massivwände/Decken und leichte Trennwände mit Dicken ≥ 80 mm) oder einem Hüllrohr aus nichtbrennbaren Materialien mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig verschlossen wird und wenn der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr max. 15 mm beträgt.
Bei Leichtbauwänden muss ein nichtbrennbares Hüllrohr montiert werden,
z. B. Stahlblech oder eine formstabile Mineralfaserschale mit einem Schmelzpunkt > 1000 °C.
Bei Einzelkabeldurchführungen und der Verwendung der im Brandfall aufschäumenden Baustoffe (DSB)
* acTiv 1 -Brandschutzsbeschichtung oder
* acTiv 2 -Brandschutzsbeschichtung viskos
ist eine vollständige Verfüllung der Restöffnungen bzw. Ringspalte bis max. 15 mm notwendig.
Beide Produkte sind in Kartuschen mit 310 ml oder in diversen Gebindegrößen lieferbar.

